Satzung - Stiftungsverein vilaron for Kids e.V. (Vereins-AGB)
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
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Der Stiftungsverein führt den Namen " Stiftungsverein vilaron for Kids e.V“ (im Folgenden: Verein).
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Der Verein hat seinen Sitz in Essen.
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Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
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Der Zweck des Vereins ist es, zum Verbraucherschutz, Umweltschutz und zur Bildung im Bereich Ernährungswissen und Ernährungskultur beizutragen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Ernährungsbildung, Aufklärung in Form von Bereitstellung von Handlungswissen und in Form von Bildungsveranstaltungen, Onlineprogrammen, Bildungsprojekten wir Schulgärten, Kochkurse und interaktive Lernplattformen usw., wobei folgendes Gedankengut verbreitet wird:
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Erhaltung hochwertiger Erzeugnisse, die umwelt- und sozialverträglich hergestellt werden,
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Öffentlichkeitswirksame Maßnahmen zur Pflege einer aufgeklärten Ernährungskultur, lokal und regional, beispielsweise durch lokale Netzwerke,
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Aufklärung über den Artenschutz von Tieren und Pflanzen und den Erhalt der biologischen und kulturellen Vielfalt,
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Aufklärung über eine klima- und biodiversitätsschonende Erzeugung von Lebensmitteln und Ernährungsweise,
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Verbreitung von Informationen, beispielsweise durch Positionspapiere, zur Verwirklichung des Rechts auf gutes, sauberes und faires Essen und eines nachhaltigen Ernährungs- und Lebensstils einschließlich der Gesundheit des Menschen, Ressourcenschonung, Erhaltung und Schutz von Klima und Umwelt,
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Aufklärung und Vertretung von Interessen der Verbraucher*innen, insbesondere durch die Verbreitung von Informationen über Marktgeschehen, Ernährungsumgebungen, Qualitäts- und Leistungsvergleiche in Bezug auf Lebensmittel und deren Herstellung,
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Durchführung von Projekten, Initiativen und Aktionen zur Bewusstseins- und Wertschätzungssteigerung im Bereich der lokalen Ernährung und für nachhaltige Verhaltens- und Einstellungsänderungen.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
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Der Verein kann sich zur Verwirklichung seiner gemeinnützigen Zwecke auch geeigneter Hilfspersonen nach § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen.
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Der Satzungszweck wird in erster Linie durch die Beschaffung von Mitteln (z.B. Geld) verwirklicht.
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Der Satzungszweck kann auch durch die Beschaffung von Mitteln (z.B. Geld) für die steuerbegünstigten Zwecke anderer Körperschaften nach § 58 Abs. 1 AO verwirklicht werden.
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Der Stiftungsverein kann zur nachhaltigen Erfüllung seiner Zwecke eine nicht rechtsfähige (unselbständige) Stiftung errichten.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittelverwendung
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Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
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Die Mitglieder¹ erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins können volljährige, natürliche Personen, juristische Personen sowie Personengesellschaften werden.
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Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch einen digitalen Antrag an den geschäftsführenden Vorstand.
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Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
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Bei Ablehnung des Antrages ist der geschäftsführende Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
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Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar.
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Eine vitafood Gruppe ist eine Gruppe von mindestens 5 natürlichen Personen, die sich auf der Basis der vitafood for Kids - Werte zusammenschließen, um über einen befristeten Zeitraum einem unter § 2 Abs. 1. und 2. beschriebenen Satzungsziel zur Umsetzung zu verhelfen oder unbefristet das Projekt zu betreuen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
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Der Austritt erfolgt durch eine 3-monatige Kündigungsfrist zum Ablauf des Mitgliedsjahres im digitalen Portal. Das Mitgliedsjahr entspricht nicht dem Kalenderjahr des Vereins.
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Ein Mitglied kann durch den geschäftsführenden Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
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einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat;
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den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat.
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Es gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.
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§ 7 Mitgliedsbeiträge
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Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, die nach natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften differenzieren können, beschließt der Vorstand.
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Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich fällig und erfolgt zum Stichtag der Aufnahme durch den Vorstand.
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Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen bestimmen, dass der Beitrag in anderer Form als durch Geldzahlung erbracht wird oder Beitragsleistungen stunden.
§ 8 Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind der geschäftsführende Vorstand und die Mitgliederversammlung.
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Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben und zu speziellen Projekten, geschaffen werden.
§ 9 Geschäftsführender Vorstand
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Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden.
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Beiratsmitglieder und Gründungsmitglieder, die den geschäftsführenden Vorstand ehrenamtlich beraten. Die Beiratsmitglieder und Gründungsmitglieder sind ehrenamtlich für den Stiftungsverein tätig. Der Beirat wird vom Vorstand aufgestellt. Beide Mitgliedergruppen sind vom Mitgliedsbeitrag befreit und können sich freiwillig beteiligen.
§ 10 Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
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Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt.
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Der geschäftsführende Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
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Scheidet der geschäftsführende Vorstand während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
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Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
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Das Abliefern von Jahresberichten, Rechenschaftsberichten und Kassenprüfung.
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Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
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Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
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Vorbereitung des Haushaltsplanes mit Liquiditätsplan, Buchführung.
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Beschlussfassung über die Aufnahme bzw. den Ausschluss von Mitgliedern.
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Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von vitafood Gruppen.
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Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben Kommissionen einrichten und deren Mitglieder benennen und abberufen.
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Der Vorstand kann eine Geschäftsführung für den Verein berufen und abberufen.
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Über die Höhe der Vergütung von Geschäftsführungstätigkeiten entscheidet der Vorstand.
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Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
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Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister oder dem zuständigen Finanzamt verlangt werden und die zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit bzw. zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, selbst vorzunehmen. Die Mitglieder sind unverzüglich nach Eintragung dieser Satzungsänderungen in das Vereinsregister zu informieren.
§ 11 Mitgliederversammlung
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In der Mitgliederversammlung hat jedes erschienene Mitglied eine Stimme; Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. Mitgliederversammlungen können online durchgeführt werden.
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Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben, soweit diese Satzung nichts anderes regelt:
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Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des geschäftsführenden Vorstandes,
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Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,
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Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes,
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Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins.
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Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal alle 5 Jahr als Onlineveranstaltung statt. Die Jahreshauptversammlung findet innerhalb von 8 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt.
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Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in Textform (§126b BGB) unter gleichzeitiger Bekanntgabe von Ort, Datum und Zeit sowie der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. Die Einberufungsfrist beginnt mit Absendung der Einladung.
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Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
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Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet.
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Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Rechnungsprüfer
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Die Kasse des Stiftungsvereins wird jedes Jahr durch mindestens zwei Beiratsmitgliedern geprüft und zum Jahresbericht den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung gestellt.
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Die Rechnungsprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 13 Änderung der Satzung, Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
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Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden.
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Eine geplante Änderung des Vereinszwecks muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden.
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Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
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Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung vorher zur Prüfung der Unbedenklichkeit anzuzeigen.
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Die Mitgliederversammlung beschließt über die Änderung der Satzung, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von drei Vierteln
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der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich ist.
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Ergibt die Abstimmung nur einfache Stimmenmehrheit, dann ist der geschäftsführende Vorstand befugt, eine erneute Beschlussfassung in einer zweiten Mitgliederversammlung herbeizuführen, in der für die Annahme die einfache Stimmenmehrheit genügt.
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Zu dieser zweiten Mitgliederversammlung muss innerhalb von vier Wochen mit einer Frist nach § 11 Abs. 4 dieser Satzung eingeladen werden.
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Die Einladung zu der zweiten Mitgliederversammlung muss den Hinweis enthalten, dass über den Antrag nunmehr in der zweiten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird.
§ 14 Vermögensanfall bei Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die im § 2 der Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke.
§ 15 Salvatorische Klausel
Eine etwaige Ungültigkeit oder Lückenhaftigkeit einzelner Bestimmungen dieser Satzung berührt die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht. Ungültige oder lückenhafte Bestimmungen sind durch zulässige und/oder vollständige Regelungen zu ersetzen/auszufüllen, welche dem Zweck insgesamt entsprechen.
Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 16.08.2024 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Essen, (Eintragungsdatum, dieser ist noch nicht erfolgt, da sich der Stiftungsverein noch in der Gründung befindet.)